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Hospiz- und Palliativversorgung vom “Frühchen bis zum Greis”

Familienhospiz-Initiative Günter Biebl, Augsburg

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Sehr geehrte BesucherInnen,

Anhänger der Hospiz- und Palliativbewegung und Befürworter der Sterbehilfe haben auch vieles gemeinsam, nur reagieren sie unterschiedlich auf vergleichbare Situationen und Umstände:

In der Hospizbewegung wird versucht, unerträgliches Leid durch den Erfahrensschatz und die Therapiemöglichkeiten der Palliativmedizin zu lindern und dieses Leid  - auch längerfristig -   zu begleiten. Je früher nach der Erkenntnis, “dass heilen unmöglich wird” ein Therapierichtungswechsel hin zur Palliativmedizin erfolgt, umso effektiver wird diese sein. Zu dieser Zeit könnte der/die Betroffene dann auch noch in der Lage sein, wichtige Angelegenheiten zu regeln oder tatsächlich noch eine immer wieder “für später” aufgeschobene Reise durchführen.

Hospiz- und Palliativversorgung ist keine Herbeiführung des Todes, sondern ein Zulassen dessen, was letztendlich nicht verhindert, sondern nur noch - oftmals unter erheblichen Verlust an Lebensqualität - hinausgezögert werden kann. Nur wer eine künstlich verlängerte Lebenserwartung als Standard definiert, kann darin eine Verkürzung sehen.

Eine bedarfsgerechte Schmerztherapie führt in der Hand des Geübten nicht zwangsläufig zur Lebensverkürzung!

Es soll durch hochqualifizierte Palliativmedizin der Wunsch nach Sterbehilfe gar nicht erst entstehen. Dazu sollen auch diese Seiten einen Beitrag leisten. Ich bin überzeugt, mit einer flächendeckenden qualifizierten Palliativmedizin wird das Thema Sterbehilfe den aktuellen Stellenwert verlieren. Grundvoraussetzung hierfür sind klar formulierte und für jedermann nachvollziehbare Mindeststandards für alle, welche “Hospiz- und Palliativmedizin” unter dieser Bezeichnung anbieten -wollen-!

Befürworter der Sterbehilfe wollen zwar zumeist ebenfalls die Palliativmedizin nutzen,  möchten den Betroffenen, Angehörigen und deren Betreuern  das Leid, wenn es unerträglich erscheint, ersparen und Möglichkeiten nutzen, dieses Leben zu beenden. Die Frage sei legitim, welcher Anteil des “Unerträglichen” durch die Krankheit und welcher durch die (- fortgesetzte -) Therapie oder deren Folgen verursacht ist.

Zitat Prof. Dr. Freund, Marburg: “Die Selbsttötung ist keine Straftat. Nicht strafbar ist auch die (aktive) Beihilfe zu einer Selbsttötung. Dabei ist allerdings vorausgesetzt, dass es sich um eine freiverantwortliche Selbsttötung handelt. Bei Willensmängeln kann die Unterstützung eine verbotene und strafbare Fremdtötung sein.”  

E. A.: Ist der klare Wille aber unzweifelhaft festgestellt, kann dies dazu führen, dass u. U. z. B. Lebensversicherungen von der (Risiko-)Leistung freigestellt sind! Ob jemand, dessen gesamtes Denken z. B. von unzureichend behandeltem Schmerz erfüllt (Schlafentzug und psychische Folgen! ext. Link) ist, eine freiverantwortliche Entscheidung treffen kann, stelle ich zur Diskussion. Durchaus ist hierbei aber auch sehr genau abzuklären, ob nicht der Straftatbestand einer Unterlassenen Hilfeleistung erfüllt wird. Beim Sachverhalt “Lebensmüde” z. B. auch die Prüfung einer Therapie oder Perspektivenerschließung ...

Weitere Informationen zur Suizidhilfe finden Sie hier ...

ZUR STRAFRECHTLICHEN BEURTEILUNG DER STERBEHILFE von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin, mit rechtlicher Bewertung der Unterlassung einer Schmerzlinderung (=Link zur Arbeit)

 

Zitat: “Unterlassene Schmerzlinderung entgegen dem Willen des Patienten

Praktisch bedeutsamer ist der umgekehrte Fall, daß eine Schmerzlinderung unterlassen oder nur unzureichend gewährt wird, obwohl der Patient ausdrücklich darum bittet.  Auch dieses Verhalten ist in der Regel eine strafbare Körperverletzung, und zwar durch Unterlassen.  Denn die Garantenstellung des Arztes und naher Angehöriger (das Einstehenmüssen i.S.d. § 13 StGB) erstreckt sich auch darauf, dem Patienten unnötiges Leiden zu ersparen; und auch die Nichtbehebung oder Nichtverminderung von Schmerzen ist eine Mißhandlung (§ 223 StGB).  Fehlt im Einzelfall eine Garantenstellung, kommt immer noch eine unterlassene Hilfeleistung ( § 323 c StGB) in Frage.  Dies alles bedarf der Betonung, weil die Schmerztherapie in Deutschland hinter dem internationalen Standard zurückgeblieben ist und manchmal mit nur schwer verständlicher Zurückhaltung betrieben wird. Die Erkenntnis, daß die Schmerzlinderungspflicht durch eine Strafdrohung abgesichert ist, könnte hier zu einem Wandel beitragen.”

 

Vielleicht paßt ja folgende Pressemeldung vom 26.10.07 dazu:

Im Oktober 2007 flog in München ein illegaler Medikamentenhandel im großen Stil (> 5 Mio. €) auf, die Kunden bekamen diese Medikamente, auch Betäubungsmittel über das Internet zwar ohne Rezept, mußten dafür aber das vielfache des normalen Apothekenabgabepreises bezahlen. (Beitrag des Landeskriminalamt Bayern wurde inzwischen gelöscht, hier Ersatz-Link)

Grund z. B.: deren Ärzte hatten die Medikamente wegen des “hohen Suchtpotentials” nicht mehr verordnet ...        Ob diese im Hinblick auf o. g. Arbeit mit strafrechtlichen Ermittlungen wegen “Körperverletzung durch Unterlassung” oder “Unterlassener Hilfeleistung” konfrontiert werden/wurden, ist mir nicht bekannt.

Deutschland ist in vielen Punkten führend in Europa, im Verbrauch von Betäubungsmitteln aber nur auf dem 8. Platz (2002)! Andere sprechen aber auch von einer Schlusslicht-Position im internationalen Vergleich. Man weiß aber, daß insbesondere unzureichende Schmerzbekämpfung eine Ursache für den Wunsch nach Sterbehilfe ist ... (=Link zur europäischen Tumor-Schmerz-Studie)

Patienten müssen abgegeben werden, wenn eigene Möglichkeiten erschöpft: Näheres hier ...

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (=Link “Palliativmedizin”)

MEDIKAMENTÖSE THERAPIE VON TUMORSCHMERZEN(=Link zu “Schmerztherapie”)

 

Anmerkung zum Sterbehilfe-Gesetz in Oregon:

Vielfach werden Berichte zur Sterbehilfe im US-Bundestaat Oregon zitiert. Dabei fällt auf, daß alle Zahlen ohne Bezug zur Einwohnerzahl genannt werden. Oregon aber hat aktuell nur 3,7 Mio. Einwohner. Auf die Einwohnerzahl Deutschlands (ca. 82 Mio.) hochgerechnet, würden die veröffentlichten Zahlen, gleiche Inanspruchnahme vorausgesetzt, bedeuten, daß im genannten Zeitraum (1998 bis 2006) nicht "nur 292" Patienten davon Gebrauch machen würden, sondern 6471 ! Das würde bedeuten, daß pro Jahr bundesweit 809 (!?!) Patienten auf diese Weise “geholfen” würde!

 

Die von mir hochgeschätzte Sendung "Quer" vom bayerischen Rundfunk hat sich in ihrer ureigenen Art am 03.07.2008 auch an dem Thema Sterbehilfe versucht:

Vorsicht Satire! http://www.br-online.de/quer/sterbehilfe.xml   (Link zum Abruf des Video-Beitrags)

Übrigens, Quer ist dafür bekannt, daß der Moderator, Herr Christoph Süß, manchmal auch die Rollen gleich mehrerer  Gesprächspartner selbst übernimmt ...

Ein weiterer interessanter Beitrag: Gestorben werden muss! hier ...

 

Am 06.08.2008 fand sich in der Passauer Neuen Presse folgender Beitrag:

Zitat: “Deutsche mehrheitlich für aktive Sterbehilfe                                                             
Allensbach. Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung ist nach einer Meinungsumfrage für aktive Sterbehilfe. 53 Prozent (das Institut spricht von 58 %) der rund 1800 Befragten befürworten den Standpunkt, unheilbar schwerkranke Menschen auf deren Wunsch hin durch Eingreifen von außen zu töten, wie das Institut für Demoskopie in Allensbach mitteilte. Nur 19 Prozent seien dagegen, 23 Prozent konnten sich bei dieser Fragestellung nicht entscheiden. Passive Sterbehilfe, also die Unterlassung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, befürworteten der Studie zufolge 72 Prozent der Bevölkerung. Dagegen waren 11 Prozent, unentschieden 17 Prozent.  - kna”

Zitat aus dem Bericht des Institutes: ... Anders als die meisten Sprecher von Ärzteverbänden und Parteien (Anm.: vergessen wurden hier die Kirchen) steht die Mehrheit der deutschen Bevölkerung der Forderung, unheilbar schwerstkranken Menschen auf deren Wunsch hin aktiv Sterbehilfe zu gewähren, positiv gegenüber. ...

Allein die Fragestellung dieser Umfrage gibt zu denken:

Zitat: "Zurzeit wird ja viel über aktive Sterbehilfe diskutiert. Das bedeutet, dass man das Leben schwerkranker Menschen, die keine Chance mehr zum Überleben haben und g r o ß e  S c h m e r z e n  e r d u l d e n  m ü s s e n, auf deren eigenen Wunsch hin beendet. Sind Sie für oder gegen die aktive Sterbehilfe?"

Dennoch schwindet die Akzeptanz und das spiegelt sich in dieser Schlagzeile in keinster Weise wider, noch vor einigen Jahren lag die Zustimmung für aktive Sterbehilfe bei über 70 %! Nun bei dieser Umfrage - nur - noch bei 58 %!!!

Wenn aber hier bundesweit lediglich 1800 Menschen und damit lediglich rund 0,002 % der ausgewählten 4 Altersgruppen befragt wurden, ist es schon sehr gewagt, dies bei einem so sensiblen Thema in dieser souveränen Form zu präsentieren. Repräsentativ? Berücksichtigt sein sollen die verschiedenen Altersgruppen, die 16 Bundesländer, verschiedene Konfessionen, Geschlecht, der berufliche Hintergrund ...

Wer an mathematischen Grundlagen von derartigen Umfragen interessiert ist, findet hier (ext. Link) ein interessantes Interview mit dem Mathematiker Prof. Dr. Friedrich Ulmer.

 

Bitte beachten Sie zur nachfolgenden Grafik auch die Aussagen der Startseite!

 

                 

 

Defaho

All diejeniegen, welche angesichts einer zum Tode führenden Erkrankung noch Wiederbelebungs- und Intensivmaßnahmen fordern, sollten sich fragen, ob sie dann angesichts eines “unerträglichen” Ergebnisses dieser Bemühungen, nach Suizid- oder Sterbehilfe rufen ... Was also zunächst nicht zugelassen wurde, würde dann herbeigeführt!

Sterbehilfe, hier nur noch für aktive Sterbehilfe: (gesetzlich verboten)

Der Tod wird durch einen anderen aktiv herbeigeführt. Dies erfolgt zum Beispiel über eine Spritze, die Verabreichung von Medikamenten über eine Magensonde, durch Ersticken mit einem Kissen ...

Assistierter Suizid, hier nur noch als Suizid-Hilfe (Hilfe beim Selbstmord):

Ein anderer ermöglicht dem Sterbewilligen (wohl in unheilbarer Krankheitssituation) den Selbstmord. Z. B. durch das Besorgen/ Vermitteln von Medikamenten. Mitwirkung nur unter bestimmten Umständen straffrei.     Abklärung:

  • Unterlassene Hilfeleistung,
  • unmögliche freie Meinungsbildung, z. B. aufgrund unzureichender Palliativtherapie und/oder Aufklärung.
  • mögl. Strafbarkeit bei Verwendung rezeptpflichtiger oder in D nicht zugelassener Medikamente (auch BTM oder Tierarzneien)
  • Leistungspflicht Lebensversicherung?

Passive Sterbehilfe: hier nur noch als Hospiz- und Palliativversorgung

Aktuelle Bewertung Suizidhilfe (08.10.2008)

Meinungsumfrage zur Sterbehilfe

Strafrechtliche Beurteilung der Sterbehilfe

Recht am Lebensende/Arbeiten der Rechtslehre

Für alle, welche hier Satire vertragen:

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Ein Projekt der  Familienhospiz-Initiative

Die in der Rund-Mail vom 04.05.2008 aufgeführten Beiträge sind mit einem  versehen.

Beiträge aus den juristischen Fakultäten: Recht am Lebensende

Erst nach langer und intensiver Suche fand ich im Internet (in Spanien!) obige umfassende und objektive juristisch/strafrechtliche Bewertung von Sterbehilfe und unterlassener bzw. unzureichender Schmerztherapie von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin.

Weil diese Arbeit im wesentlichen schon aus dem Jahre 1999 stammt, habe ich am 25.02.2008 an allen vermutet in Frage kommenden und von dort weiterempfohlenen Lehrstühlen der juristischen Fakultäten, um eine Darstellung der aktuellen Sicht gebeten. Aus über 50 Lehrstühlen wurde, zumeist von den Lehrstuhlinhabern selbst, geantwortet. Eine Auswahl mit Links und downloads finden Sie nachfolgend.

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01.04.2008: Prof. Dr. Volker Lipp, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsvergleichung Institut für Privat- und Prozeßrecht (=Link zum Lehrstuhl)

"Patientenautonomie und Lebensschutz": 

  http://webdoc.sub.gwdg.de/ebook/univerlag/2005/lipp.pdf (Link zur externen Seite, Seite 14)        

"Selbstbestimmung am Lebensende":

 http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2007/lebensende_book.pdf (Link zur externen Seite) z. B. ab Seite 96

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Abteilung für strafrechtliches Medizin- und Biorecht, Prof. Dr. Gunnar Duttge (Link zum Lehrstuhl)

 Duttge, Gunnar (Hg.)

Herr Prof. Dr. Duttge hat auch eine absolut klare Position zur unzureichenden (Schmerz-) Therapie für die Familienhospiz-Initiative erstellt: http://www.familienhospiz.de/ProfDuttgeHaftung.pdf

 

 Perspektiven des Medizinrechts im 21. Jahrhundert

 Göttinger Schriften zum Medizinrecht, Band 1

 Längst sind es nicht mehr nur die klassischen Gebiete des Arzt-Patienten-Verhältnisses, etwa die Reichweite der Aufklärungspflicht oder haftpflichtrechtliche Folgen ärztlicher Behandlungsfehler, die klärungsbedürftige rechtliche und ethische Fragen aufwerfen. Heute stehen gänzlich neue Themen und Dimensionen der modernen Medizin im Fokus: von der Forschung mit embryonalen Stammzellen zur Errichtung von Biodatenbanken, von der Gendiagnostik und Gentherapie über die Gewebespende bis zu der immer stärker spürbaren Ökonomisierung des gesamten Gesundheitswesens. Die rasante Entwicklung weckt nicht nur Hoffnungen, sondern zugleich Ängste, die nach Transparenz und Rechtssicherheit rufen.

Die Sachgerechtigkeit der Regeln macht das interdisziplinäre Gespräch zwischen Recht und Medizin unabdingbar; das im WS 2004/05 neu gegründete Göttinger Zentrum für Medizinrecht bietet hierfür in Fortführung einer langen Tradition ein breites Dach. Die neue Reihe der »Göttinger Schriften zum Medizinrecht« schafft ein Forum, um der interessierten Öffentlichkeit die aktuellen Forschungsergebnisse zugänglich zu machen. Der vorliegende erste Band führt die (um weitere Abhandlungen ergänzten) Beiträge anlässlich der Eröffnungsveranstaltung des Zentrums vom November 2006 unter dem Generaltitel »Perspektiven des Medizinrechts« zusammen.

dort Publiziert: 2007 Link zum kostenlosen download 1,9 MB

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Patientenverfügung“,  die aktuellste Version finden Sie in der Power-Point-Präsentation zusammengestellt, bezogen auf den kürzlich gehaltenen Vortrag im Rahmen des diesjährigen Pflegekongresses in Berlin. (Link zum download)

Kein Power Point? Kein Problem: Zum Schauen gibt es den kostenlosen Viewer zum downloaden: hier (Link zu: Microsoft)

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Universität Bonn, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozeßrecht

Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen       

Sehr geehrter Herr Biebl!

...

In der Sache teile ich Ihre Auffassung aber 100 prozentig. Ich halte es für schwer erträglich, was in den deutschen Krankenhäusern zum großen Teil abläuft: Die Kombination aus Angst vor - angeblichen - juristischen Konsequenzen, kombiniert mit Geldgier und einem gräßlich mißverstandenem Verständnis vom sogenannten hypokratischen Eid führen dazu, daß den Moribunden noch das letzte Maß an medizinischer Möglichkeit aufgenötigt wird, anstatt sie einigermaßen in Frieden und ohne Fortsetzung der - zumeist mit dem Einsatz von Apparatemedizin verbundenen - physischen und psychischen Qualen sterben zu lassen.

Leider wird durch die einem aus allen Ritzen der Medien entgegenschwappende Spaßgesellschaft das Sterben als zentrales Element menschlichen Lebens weitgehend verdrängt.

Zum Sterben gehört aber sicherlich nicht ein nach medizinischen Einschätzungen aussichtsloser Kampf um ein paar Tage Lebensverlängerung, womöglich im Zustand der Agonie - es sei denn, der Patient wünscht dies ausdrücklich - oder hat dies durch "Patiententestament" oder ähnliches deutlich kundgetan.

Ich bedaure sehr, Ihnen aufgrund meines Arbeitsdrucks keine positivere Nachricht zukommen lassen zu können. Nichtsdestotrotz wünsche ich Ihrem Anliegen ein äußerstes Maß an Erfolg. 

...

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Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Direktorin Frau
Prof. Dr. Monika Frommel (=Link zum Lehrstuhl)

25.02.2008: Mit der Empfehlung, jeder sollte neben einer Patientenverfügung unbedingt auch einen Vorsorgebevollmächtigten bestellen, welcher dann - etwa nach einem Unfall - entscheidet, was geschieht. Ansonsten ggbfls. Betreuungsverfahren. Unterlassene Schmerztherapie ist auch aktuell Körperverletzung durch Unterlassen.

Beitrag von Frau  Prof. Dr. Monika Frommel: Patientenautonomie, Lebensschutz und die Grenzen des Rechts: (=Link zum download als pdf-Datei) *****************

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Prof. Dr. Walter Gropp, Justus-Liebig-Universität Giessen (=Link zum Lehrstuhl)

Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsvergleichung

Herr Prof. Dr. Gropp, war trotz Zeitmangels bereit, mir konkrete Fragestellungen zu beantworten. Zum ersten Themenkomplex liegt mir seine Stellungnahme bereits vor, welche ich hier zusammenfassend kommentieren  möchte:

 Nicht nur in dem preisgekrönten Film „Kirschblüten“ von Dorris Dörrie gibt es das, auch im wirklichen Leben wird, um den Betroffenen vermeintlich zu schonen, die Aussichtslosigkeit der Diagnose verschwiegen, die Angehörigen werden aufgeklärt. Ob unter solchen Umständen wirksame Einwilligungen zu Behandlungsmaßnahmen vorliegen können, hat Prof. Dr. Gropp wie folgt geklärt:

Hier setzt zunächst das Gesetz der ärztlichen Schweigepflicht (ext. Link) an. Der Patient muß natürlich auch darüber aufgeklärt werden, ob vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen überhaupt Aussicht auf Erfolg haben. Ist er darüber im Unklaren, kann er gar nicht wirksam einwilligen. Sollte z. B. eine Chemotherapie vorgeschlagen werden, muß ggbfls. über die voraussichtliche Wirkungslosigkeit aufgeklärt werden, ansonsten würde sich der Arzt wegen Körperverletzung strafbar machen.

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Professor Dr. Torsten Verrel, Kriminologisches Seminar der Universität Bonn (=Link zum Seminar)

Sterbehilfe: Strafrechtler wollen Klarheit schaffen (=Link zur Pressemitteilung)

Herr Prof. Dr. Torsten Verrel hat ein Gutachten mit dem Thema “Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbegbegleitung” für den Deutschen Juristentag 2006 erstattet, dieses liegt mir bereits in Buchform vor. Der Verlag C.H. Beck, München verweist darauf, daß das Buch ausschließlich in gedruckter Form zu beziehen ist.

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Institut für Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung
Abteilung für Deutsche Rechtsgeschichte   Prof. Dr. Eva Schumann
(Link zum Lehrstuhl)

 Dignitas-Voluntas-Vita  Überlegungen zur Sterbehilfe aus  rechtshistorischer, interdisziplinärer und rechtsvergleichender Sicht (2006, Link zur PDF-Datei, 108 Seiten )

und: Einführende Überlegungen zur ärztlichen Behandlung am Lebensende: Auf einem Weg zu einer Gesamtregelung? hier ... (ab Seite XI)

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Aus dem Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Joachim Bohnert (=Link zum Lehrstuhl)

Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie
Geschäftsführender Direktor der Wissenschaftlichen Einrichtung Strafrecht

 wird die Aktualität der oben aufgeführten Arbeit von Prof. Roxin bestätigt.

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14.03.2008: Prof. Dr. Georg Freund, Professur für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg (=Link zum Lehrstuhl)

Entscheidungen am Lebensende in rechtlicher Sicht (Link zum download)

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20.03-.2008: Prov. Dr. Henning Rosenau (=Link zum Lehrstuhl)

Herr Prof. Dr. Rosenau hat mir zwei seiner Artikel zum thema Sterbebegleitung - Sterbehilfe überlassen. Hier können Sie diese downloaden. (Link zum download)

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Ethik am Lebensende:

27.12.2008: Therapieverzicht am Lebensende aus Kostengründen?

Eine ethische Analyse von Prof. Dr. Georg Marckmann  hier .... (ext. Link)

Universität Tübingen, Institut für Ethik und Geschichte der Medizin

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Weitere Beiträge zum Thema:

 

Nachfolgendes sehe ich ebenfalls als sehr hilfreich:  

Würde am Lebensende – Recht auf palliative Begleitung (Link zur externen Seite, Seite 3)

Vortrag am 10. Oktober 2007 auf einer Veranstaltung des Palliativnetz Bochum        Klaus Kutzer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D.

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Wie ein bekannter Herzchirurg mit Patientenverfügungen umgeht, hat er in einem ausführlichen Interview mit der Zeit dargestellt. Dieses ermöglicht zugleich sehr aufschlussreiche Erkenntnisse. Hier können Sie das Interview (DIE ZEIT - “Ich hasse den Tod”) auf welche Herr Kutzer in seinem obigen Vortrag in Bochum Bezug nimmt, im gesamten Wortlaut und kommentiert abrufen:  hier ... (Link zur externen Seite) Siehe bei Interesse auch nachfolgenden Beitrag zum “Hirntod”

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Nachdem im vorgenannten, vollständigen Interview auch der Begriff “Hirntod” thematisiert wird: http://www.initiative-kao.de/Der_umstrittene_Hirntod.htm    (Link zur externen Seite)

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Und das passt hier vielleicht auch ganz gut dazu ...   Transparency Deutschland:

Transparenzmängel, Korruption und Betrug im deutschen Gesundheitswesen - Kontrolle und Prävention als gesellschaftliche Aufgabe Stand: Juni 2008 (Link zur externen Seite)

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Aktuelle Bewertung Suizidhilfe (08.10.2008)

Informationen zur Patientenverfügung

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www.familienhospiz.de